Die Satzung
Auch die KI kann nicht bestehen ohne Regeln
Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kaufbeurer Initiative e.V.“. Sein Sitz ist Kaufbeuren.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren unter der Nr. VR 881
eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist 01.10. bis 30.09.
Art. 2: Der Zweck des Vereines
(1) Die Kaufbeurer Initiative e.V. ist eine parteipolitisch unabhängige Vereinigung von
Bürgerinnen und Bürgern, die sich die Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung der
Stadt Kaufbeuren zur Aufgabe macht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist:
– die Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Kaufbeuren.
Insbesondere will der Verein gesellschafts-, kultur- und wirtschaftspolitische Probleme
aufgreifen, dem Bürger transparenter machen und zu deren Lösung beitragen.
– die Beteiligung an Kommunalwahlen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei Auflösung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Kaufbeuren, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
Art. 3: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Kaufbeurer Bürger werden, auch Minderjährige, der im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele des Vereins unterstützen will. Mitglied kann auch
werden, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kaufbeurens hat, sich aber Kaufbeuren verbunden
fühlt und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Für die Aufnahme von Mitgliedern ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand mit zumindest 3/5-Mehrheit. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der erweiterten Vorstandschaft
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche
Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht
haben.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist
ist nicht erforderlich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens sechs Wochen vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied
bekannt zu geben.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen (z.b. Verstöße gegen die
Vereinssatzung, gegen Beschlüsse des Vorstands, der erweiterten Vorstandschaft oder der
Mitgliederversammlung) verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand
zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so erkennt es den
Ausschließungsbeschluss mit der Folge an, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten
werden kann.
Art. 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 5 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die erweiterte Vorstandschaft
Art. 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beiräte.
d) Wahl des/der Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über
alle satzungsgemäß eingereichten Anträge.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
Art. 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Art. 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem
Wahlleiter übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Öffentlichkeit zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl ist nicht erforderlich.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder nötig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beirat ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Art. 9 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Art. 7, 8 und 9
entsprechend.
Art. 11 Zusammensetzung des Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser Satzung sind:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der 3. Vorsitzende
– der Schatzmeister
– der Schriftführer
Die Vertretung des Vereins erfolgt in der Weise, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
darunter mindestens einer der Vorsitzenden, handeln.
(2) Der Vorstand (Art. 11, Abs. 1) und
– bis zu fünf Beiräte, sowie
– bis zu fünf Beisitzer, die vom Vorstand mit 3/5 Mehrheit bestellt und abberufen werden
können
bilden die erweiterte Vorstandschaft.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Vorstand ist in außerordentlichen Situationen berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, in eigener Verantwortung
selbstständige Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu schließen. Diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Art. 12 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft sind für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und der erweiterten
Vorstandschaft sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands bleibt dadurch unberührt.
Art. 13 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands bzw. der Beiräte im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Beirat während der Amtsperiode aus, so kann die erweiterte Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer benennen.
Alle Tätigkeiten in Organen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden erstattet
.
Art. 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand bzw. die erweiterte Vorstandschaft fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand bzw. die
erweiterte Vorstandschaft sind beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder des
Vorstands oder der erweiterten Vorstandschaft, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet einer der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands bzw. der
erweiterten Vorstandschaft sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Ein Beschluss des Vorstands bzw. der erweiterten Vorstandschaft kann auf schriftlichem Weg
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
Art. 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und dessen
Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Der Vorschlag zur Auflösung muss mit der Ladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt worden sein.
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
einschließlich Archivgut fällt der Stadt Kaufbeuren zu, die es für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (siehe Art.1, Abs. 5)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
Neufassung der Satzung
Kaufbeuren, den 03.11.2004, geändert 07.11.2007