<< Zurück
Stellungnahme des Fraktionsvorsitzenden Ernst Holy zum Strebs
Stellungnahme des Fraktionsvorsitzenden Ernst Holy zum Strebs
Straßenersterschließungsbeitragssatzung (Strebs)
Folgende Sachlage liegt vor: Der bayerische Landtag hat die Herstellungsfiktion für Erschließungsstraßen auf 25 Jahre nach Beginn der technischen Herstellung am 08.03.16 beschlossen.
Insgesamt ist das im Kommunalabgabengesetz geregelt
( KAG, Siehe https://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKAG/True ),
und im Wortlaut steht dort:
KAG Art 5a, (7) 1Für
vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund
der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen
konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben
werden. 2Dies
gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen
Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen
sind.[1]
Satz 2 (fett) tritt zum 01.04.2021 in Kraft. Dadurch wurde die Stadt unter Druck gesetzt, weil damit
Straßen die vor vielen Jahren begonnen und nicht endgültig hergestellt
wurden, nach diesem Datum nicht mehr abgerechnet werden können.
Nun gibt es in Kaufbeuren ungewöhnlich viele solche Straßen, welche aus
verschiedensten Gründen auch nach so langer Bauzeit noch nicht
fertiggestellt und nicht abgerechnet sind. Einige dieser Straßen wurden
auf Wunsch von Anliegern (siehe Bürgerversammlungen),
bewusst nicht endgültig hergestellt um die bauliche Entwicklung zu
fördern und die Anlieger zu schonen. Ohne die Gesetzesänderung vom
8.3.2016 hätte man sich noch einige weitere Jahre mit der Fertigstellung
und Abrechnung Zeit lassen können. Grundsätzlich waren aber
Fertigstellung und Abrechnung nie in Frage gestellt. Die Zurückhaltung
der Stadtverwaltung war ein Entgegenkommen gegenüber den Anwohnern.
Jetzt holt uns dieses damalige Entgegenkommen ein. Die Stadt ist nun gezwungen, die sowieso anstehenden und geplanten Erschließungsarbeiten früher als zunächst vorgesehen durchzuführen.
Die Regierung von Schwaben stellt mit Schreiben vom
24.08.18 klar, dass die Entstehung von Zahlungsverpflichtungen der
beitragspflichtigen Bürger zulasten der Allgemeinheit nicht zulässig
ist.
Das bedeutet, dass die Stadt diese Ersterschließungen wie bisher auch und wie künftig nach dem KAG abrechnen muss.
Ein Verzicht auf die Gebühren oder ein Verzögern des Straßenausbaus
über den April 2021 hinaus ist strafrechtlich relevant. Die
Rechtsabteilung der Stadt
Kaufbeuren warnt vor diesem Weg und sieht es als sehr wahrscheinlich an,
dass das zu strafrechtlichen Konsequenzen (Untreue § 266 StGB) führen
würde.
Diese Meinung wurde in einem Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Chasklowicz (Fachanwalt für Strafrecht) bestätigt.
Rechtlich schwierig gestaltet sich die Situation am Ölmühlhang.
Hier wurden uns Belege von Anwohnern vorgelegt die Straßenabrechnungen belegen. Allerdings liegt laut Gutachten bisher keine normierte „Ersterschließung“ in dem Sinn vor, dass die notwendigen Merkmale (z. Straßenaufbau, Fußwege usw.) erfüllt wären. Die Materie ist sehr schwierig, und unter der gegebenen Rechtslage bleibt nur der Weg, dies juristisch entscheiden zu lassen.
Wir haben Verständnis für die zahlungspflichtigen
Grundstückseigentümer, und wir sind offen für jede rechtlich vertretbare
Lösung.
Ich hoffe, ich habe als Stadtrat unser Dilemma verständlich gemacht.